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Satzung

des Reitvereins Hohenbrunn e.V.


§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reitverein Hohenbrunn e.V. mit dem Sitz in 85662 Hohenbrunn ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in München eingetragen. Der Verein ist auf unbegründete Zeit gegründet.

 

Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayrischen Landesverband vermittelt.

 

Der Verein wird Mitglied des Kreissportverbandes Bayerns und durch den KRV München Süd Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Bayern und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • Der RV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

  • Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  • Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Tierschutzverein München e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  • Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

    den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

    die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

  • Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

  • Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  • Mitglieder sind in aktive und passive Mitglieder zu unterteilen. Aktive Mitglieder bezahlen den vollen Beitrag und nehmen aktiv an Turnieren und dem Vereinsleben teil. Passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag und nehmen nicht an Turnieren teil, beteiligen sich aber aktiv am Vereinsleben.

  • Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als Ehren - Mitglieder aufgenommen werden.

  • Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

  • Die Kündigung hat gegenüber dem 1. Vorsitzendem per Einschreiben zu erfolgen.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

  • gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 100 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.

  • Beiträge sind im Voraus am 01.02. des Geschäftsjahres zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

  • Für aktive Mitglieder beträgt  der Aufnahmebeitrag 45,00€. Der Aufnahmebetrag für Schüler/Studenten und passive Mitglieder beträgt 30,00€.

  • Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 80,00€, Schüler und Studenten zahlen einen reduzierten Beitrag von 40,00 €, gegen Vorlage eines Schüler- oder Studentenausweises. Passive Mitglieder zahlen ebenfalls den reduzierten Beitrag von 40,00€ jährlich.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

  • Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.  Der Vorstand darf nur entschuldigt bei der Mitgliederversammlung fehlen. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  • Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  • Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Zahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes,

  • die Wahl von Kassenwart und Schriftführer

  • die Jahresrechnung,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende,

  • der stellvertretende Vorsitzende,

  • der Schriftführer

  • der Kassenwart

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 12 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 18.10.2013 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Änderungen müssen auch im Vereinsregister festgehalten werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.104 geändert und die Änderung im  Vereinsregister eingetragen.

 

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